im Baurecht erstelltes Wohneigentum; durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Wohneigentum (nur Allein- oder Miteigentum) sowie vermietetes Wohneigentum. Sofern eine oder mehrere dieser Formen von Wohneigentum bereits vorliegen, wird der Abzug nicht gewährt. Dies hat zur Folge, dass das Wohneigentum eines Ehegatten - selbst ein Ferienhaus im Ausland - bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zum Ausschluss des steuerbegünstigten Bausparens durch den anderen Ehegatten führt. (vgl. Jörg Felix in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 bis N 3; Entscheid des Steuergerichts Nr. 16/2003 vom 7. März 2003, publ.