Keine Rücklagen sind demnach zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner bereits Wohneigentum besitzen. Als das einem Abzug entgegenstehendes Wohneigentum gilt dabei gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung, KM Nr. 170 vom 5. Februar 1991: Wohneigentum, sowohl im Allein-, Mit- als auch im Gesamteigentum (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) innerhalb und ausserhalb der Schweiz, inkl. Ferienwohnungen und -häuser; Wohneigentum des gemeinsam veranlagten Ehepartners, da in ungetrennter Ehe Wohneigentum gemeinsam genutzt werden kann; im Baurecht erstelltes Wohneigentum;