Die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei sehr gross. Zudem arbeite der Pflichtige bei B. im Freiwilligenbereich, weshalb er sich oft in der Schweiz aufhalte und sich seiner Ansicht nach auch sein Lebensmittelpunkt nicht nach D. verlagert habe sondern weiterhin in der Schweiz befinde. c) Nach § 29 bis Abs. 1 StG können die Abzüge nur für die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz gewährt werden. Keine Rücklagen sind demnach zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner bereits Wohneigentum besitzen.