Die Steuerpflicht der Pflichtigen in der Schweiz endete somit per Wegzug am 30. September 2005, weshalb sie per Wegzugsdatum am 30. September 2005 im Kanton Basel-Landschaft veranlagt wurden. An der Verhandlung erklärte der Pflichtige auf die Frage hin, ob er in D. Wohneigentum erworben habe, dass sie sich in Z. ein Haus gekauft hätten, wobei es Zufall gewesen sei, dass sie nach D. gezogen seien. Ebenso hätte es ein Objekt in der Schweiz oder in E. sein können. Im Übrigen hätte sich ihre Situation in D. nicht so entwickelt, wie sie es sich vorgestellt haben. Die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei sehr gross.