Diese Regel gilt aber nur eingeschränkt beim Wegzug ins Ausland. Als Wegzug ist die Preisgabe des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts zu würdigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 10 N 13). b) Die Rekurrenten waren vorliegend bis zum 30. September 2005 in der Gemeinde X. wohnhaft und zogen per 1. Oktober 2005 nach Z., (D.). Die Steuerpflicht der Pflichtigen in der Schweiz endete somit per Wegzug am 30. September 2005, weshalb sie per Wegzugsdatum am 30. September 2005 im Kanton Basel-Landschaft veranlagt wurden.