Sinn und Zweck des Basellandschaftlichen Bausparmodells ist es also primär Familien mit geringeren Einkommen Wohneigentum in der Schweiz zu ermöglichen. Abgesehen davon ist es nicht nur jüngeren Familien oder Familien mit geringeren Einkommen vergönnt sich am Wohnsparmodell zu beteiligen. Profitieren können zur Zeit alle Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. 4. a) Gemäss § 11 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht für natürliche Personen u.a. mit dem Wegzug aus dem Kanton. Die unbeschränkte subjektive Steuerpflicht nimmt grundsätzlich mit dem Wegzug einer natürlichen Person aus dem Kanton ihr Ende. Diese Regel gilt aber nur eingeschränkt beim Wegzug ins Ausland.