Das Verhalten des Rekurrenten müsse aus einer objektiven Position beurteilt werden und dabei komme der Wegzug aus der Schweiz einer zweckwidrigen Verwendung gleich resp. müsse die Frist als unbenutzt abgelaufen betrachtet werden. Somit rechtfertige sich auch eine Nachbesteuerung gemäss § 29 bis Abs. 6 StG. 7.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Pflichtige trotz Wohnsitznahme im Ausland per 1. Oktober 2005 die Abzüge für die Bausparrücklagen und die Zinsen auf Bausparrücklagen für das Jahr 2005 sowie die Jahre 2003 und 2004 geltend machen kann. 3. a)