Es möge zwar durchaus zutreffen, dass der Rekurrent nur vorübergehend ins nahegelegene Ausland gezogen sei und nicht auszuschliessen sei, dass er irgendwann wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen werde. Die subjektive Einstellung des Rekurrenten dürfe hier jedoch nicht entscheidend sein. Das Verhalten des Rekurrenten müsse aus einer objektiven Position beurteilt werden und dabei komme der Wegzug aus der Schweiz einer zweckwidrigen Verwendung gleich resp. müsse die Frist als unbenutzt abgelaufen betrachtet werden.