Die Wegzugsbesteuerung sei nicht etwa eine spezielle Steuerart, sondern ein einkommens- bzw. gewinnsteuerrechtlicher Zugriff. Dabei finde eine Überführung von Wirtschaftsgütern in eine andere Steuerhoheit statt, wobei der Schweizer Fiskus die Möglichkeit der Besteuerung dieser bisher unversteuert gebliebenen Vorgänge verliere. Im Sinne dieser Überlegungen müsse auch die Beurteilung des hier vorliegenden Falles geprüft werden. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass der Rekurrent nur vorübergehend ins nahegelegene Ausland gezogen sei und nicht auszuschliessen sei, dass er irgendwann wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen werde.