Anders müsse die Beurteilung hingegen ausfallen, wenn die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland stattfinde. Ein bestehendes Bausparkonto werde bei Wegzug ins Ausland analog der steuersystematischen Realisierung der stillen Reserven behandelt. Steuersystematisch realisiert würden stille Reserven dann, wenn die Möglichkeit ihrer zukünftigen Besteuerung durch irgendeinen Vorgang verloren gehe. Die Wegzugsbesteuerung sei nicht etwa eine spezielle Steuerart, sondern ein einkommens- bzw. gewinnsteuerrechtlicher Zugriff.