Dabei gelte es zu beachten, dass wer bereits Wohneigentum besitze oder früher besessen habe, egal ob in der Schweiz oder im Ausland, nicht berechtigt sei, Bausparrücklagen zu äufnen. Der Wegzug in einen anderen Kanton stelle gemäss KM Nr. 170 vom 5. Februar 1991 Ziffer 6.6 noch keinen Nachbesteuerungsgrund dar, weil damit ein Wohnliegenschaftserwerb in der Schweiz nicht auszuschliessen sei und insbesondere überprüfbar bleibe. Anders müsse die Beurteilung hingegen ausfallen, wenn die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland stattfinde.