Erst ab dem 1. Oktober 2005 wohne er in D.. Eine Nachbesteuerung, sofern diese überhaupt gerecht wäre, käme erst ab diesem Datum in Betracht. 6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gefördert werden solle bekanntlich das erstmalige, ausschliesslich und dauernd selbstgenutzte Wohneigentum in der Schweiz. Die Berechtigung zum Wohnbausparen ende durch blossen Zeitablauf (10+2 Jahre) oder mit dem Erwerb von Wohneigentum. Dabei gelte es zu beachten, dass wer bereits Wohneigentum besitze oder früher besessen habe, egal ob in der Schweiz oder im Ausland, nicht berechtigt sei, Bausparrücklagen zu äufnen.