Es sei eine nicht zu akzeptierende Rechtsungleichheit, dass bei einem Umzug in einen anderen Kanton keine Nachbesteuerung erfolge, auch nicht bei rechtswidriger Verwendung des Geldes, bei einem Umzug ins nahe Ausland hingegen schon, obwohl hier nach wie vor die Absicht bestehe, das Geld rechtskonform zu verwenden und somit dem Steuergerichtsentscheid vom 7. März 2003 zu genügen. Die Vornahme der Nachbesteuerung in der hier angefochtenen Steuerperiode könne zudem nicht akzeptiert werden. Der Pflichtige sei bis und mit 30. September 2005 in der Schweiz wohnhaft gewesen. Erst ab dem 1. Oktober 2005 wohne er in D..