Ausserdem stehe in keinem Gesetz oder Verordnung, dass die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland einen Nachbesteuerungsgrund darstelle. Dies sei lediglich die Privatmeinung der Autoren im Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. Es sei eine nicht zu akzeptierende Rechtsungleichheit, dass bei einem Umzug in einen anderen Kanton keine Nachbesteuerung erfolge, auch nicht bei rechtswidriger Verwendung des Geldes, bei einem Umzug ins nahe Ausland hingegen schon, obwohl hier nach wie vor die Absicht bestehe, das Geld rechtskonform zu verwenden und somit dem Steuergerichtsentscheid vom 7. März 2003 zu genügen.