Somit habe er bis ins Jahr 2014 Zeit. Keines der Kriterien, auf die sich der Steuerinspektor gemäss Kurzmitteilung Nr. 170 vom 5. Februar 1991 stütze, sei im vorliegenden Fall eingetroffen. Auch der Sinn und Zweck des steuerprivilegierten Bausparens sei nicht unterlaufen worden. Der einzige Zweck des Gesetzes sei die Wirtschaftsförderung (in der Region) und diesem Zwecke wolle der Pflichtige nach wie vor nachkommen. Er sehe seine Auswanderung in den grenznahen (…) Raum immer noch als temporär an. Ausserdem stehe in keinem Gesetz oder Verordnung, dass die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland einen Nachbesteuerungsgrund darstelle.