Zusätzlich hielt er fest, gemäss Aussage des Steuerinspektors könne der Abzug während 10 Jahren geltend gemacht werden, weshalb er somit bis 2012 Zeit habe. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass sie bis dahin erstmalig selbstbewohntes Wohneigentum in der Schweiz kaufen würden. Gemäss § 29 bis Abs. 2 StG erfolge bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen, sofern das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzugs zweckmässig verwendet werde. Somit habe er bis ins Jahr 2014 Zeit.