Da der Pflichtige aus der Schweiz weggezogen und hier nicht mehr steuerpflichtig sei, sei auch die Vornahme der Nachbesteuerung in der hier angefochtenen Steuerperiode zu bestätigen. 5. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 erhob der Pflichtige gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, die Nachbesteuerung sei rückgängig zu machen und der Abzug in der Steuerveranlagung 2005 zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie in der Einsprache vom 8. Mai 2007. Zusätzlich hielt er fest, gemäss Aussage des Steuerinspektors könne der Abzug während 10 Jahren geltend gemacht werden, weshalb er somit bis 2012 Zeit habe.