Seit dem Wegzug aus der Schweiz seien mehr als zwei Jahre vergangen. Der Wegzug ins Ausland und gleichzeitig die Nichtverwendung des steuerprivilegierten Kapitals innert zwei Jahren rechtfertige sowohl die Nachbesteuerung der Bausparrücklagen inklusive der Zinsen, als auch die Streichung der deklarierten Wohnspar- und Zinsabzüge für die Steuerperiode 2005. Da der Pflichtige aus der Schweiz weggezogen und hier nicht mehr steuerpflichtig sei, sei auch die Vornahme der Nachbesteuerung in der hier angefochtenen Steuerperiode zu bestätigen.