In diesem Sinne äussere sich auch die Literatur, wonach der Wegzug in einen anderen Kanton zwar keinen Nachbesteuerungsgrund darstelle, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. Der Pflichtige sei gemäss Einwohnerkontrolle der Gemeinde X. am 30. September 2005 nach D. weggezogen und nach eigenen Angaben seit dem 1. Oktober 2005 in D. ansässig. Vorliegend komme hinzu, dass er auch innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren zur Verwendung des zuvor angesparten Kapitals kein Wohneigentum erworben habe. Seit dem Wegzug aus der Schweiz seien mehr als zwei Jahre vergangen.