4. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 29. November 2007 ab und führte zur Begründung an, auch wenn der Pflichtige das Bausparkonto bei der Bank A. noch nicht aufgelöst habe, so laufe sein Wegzug nach D. der Zielrichtung des Abzugs entgegen. Weil der Pflichtige nicht mehr in der Schweiz wohne, trage er den Förderungsgedanken vom erstmaligen Wohneigentumserwerb hierzulande nicht mehr mit. In diesem Sinne äussere sich auch die Literatur, wonach der Wegzug in einen anderen Kanton zwar keinen Nachbesteuerungsgrund darstelle, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland.