Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sowohl die gestrichenen Abzüge als auch die Nachbesteuerung grundlos erfolgt seien, da sie in der fraglichen Steuerperioden im Kanton Basel-Landschaft gewohnt hätten und das Geld nach wie vor für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz auf einem Konto der Bank A. liege. Eine Nachbesteuerung, sofern gerechtfertigt, käme erst nach der hier in Frage stehenden Steuerperiode in Betracht oder allenfalls nach einem Bezug dieser Gelder für andere Zwecke oder auch z.B. mittels Abzug von Quellensteuern. 4.