3. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei der volle Abzug in Höhe von Fr. 24'768.-- für Bausparrücklagen und die entsprechenden Zinsen zu gewähren. Ausserdem sei die Nachbesteuerung der in den Jahren 2003 und 2004 getätigten und akzeptierten Abzüge von insgesamt Fr. 48'330.-- aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sowohl die gestrichenen Abzüge als auch die Nachbesteuerung grundlos erfolgt seien, da sie in der fraglichen Steuerperioden im Kanton Basel-Landschaft gewohnt hätten und das Geld nach wie vor für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz auf einem Konto der Bank A. liege.