Im Weiteren muss es sich gemäss § 29 bis Abs. 1 StG um die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz handeln. Das bedeutet, dass der zwischenzeitliche Erwerb einer Liegenschaft im Ausland die vom Kanton geförderte steuerliche Privilegierung beseitigt und bei einem Rückzug in die Schweiz kein erstmaliges Wohneigentum mehr erworben werden kann. (Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.) 08-041 Steuerliche Auswirkungen auf die Behandlung von Bausparrücklagen bei Wegzug ins Ausland Sachverhalt: