{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dff215e1-527f-4422-84e2-8c1320f1fd33&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "df41b31784455c5c5fed9be01d3c5cce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe9c0f89-d44e-419b-84c7-71c2ac07b018", "Checksum": "467d2d846129b4db352a9fb696f5a9bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["041/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. Im Weiteren muss es sich gemäss § 29 bis Abs. 1 StG um die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz handeln."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:07", "Checksum": "010e1e4152d92c67d2425d6980a7d840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 041/2008\nRegeste:\nBei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. Im Weiteren muss es sich gemäss § 29 bis Abs. 1 StG um die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz handeln.\n\n\nDas Argument, bis Ende September 2005 in der Schweiz wohnhaft gewesen zu sein, wobei die Nachbesteuerung somit erst ab dem 1. Oktober 2005 in Betracht komme, kann vorliegend nicht gehört werden. Die Teilnahme am Wohnsparplan hat nicht den Zweck, sich kurzfristig steuerliche Vorteile zu sichern, sondern über 10 Jahre hinweg das Kapital im Hinblick auf einen Eigentumserwerb zu äufnen. Ein Unterbruch dieser Laufzeit aufgrund eines Wegzugs ins Ausland läuft dem Ziel sich spätestens nach Ablauf der maximal 12 Jahre in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben, klar zuwider, stellt eine zweckwidrige Verwendung des Kapitals dar und verdient daher auch keinerlei steuerliche Begünstigung. Somit erfolgt gemäss § 29 bis Abs. 6 StG, falls das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet wird, bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.\nEbenso wenig können die Pflichtigen für sich beanspruchen, dass wenn ein Pflichtiger innerhalb der Schweiz seinen Wohnsitz vom Kanton Basel-Landschaft in einen anderen Kanton verlegt, dies keine Nachbesteuerung des angesparten Kapitals auslöse. Im Unterschied zur Wohnsitzverlegung innerhalb der Schweiz in einen anderen Kanton, ist bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland davon auszugehen, dass die Pflichtigen den Gedanken sich in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben, aufgegeben haben. Der Wegzug in einen anderen Kanton stellt somit keinen Nachbesteuerungsgrund dar, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung in das Ausland (Jörg Felix in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 bis N 27).\nSchliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Pflichtigen trotz allem von der Nutzung des Wohnsparplans profitiert haben, erfolgt gemäss § 29 bis StG Abs. 7 die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusiv Zinsen unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird (Abs. 7).\nUnter Beachtung all dieser Umstände erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 041/2008 vom 30.05.2008"}