{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dff215e1-527f-4422-84e2-8c1320f1fd33&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "df41b31784455c5c5fed9be01d3c5cce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe9c0f89-d44e-419b-84c7-71c2ac07b018", "Checksum": "467d2d846129b4db352a9fb696f5a9bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["041/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. 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Im Weiteren muss es sich gemäss § 29 bis Abs. 1 StG um die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz handeln.\n\n\nc) Im Rahmen eines kantonalen Wohneigentumsförderungspaketes bietet der Kanton Basel-Landschaft ein Bausparmodell an, das hauptsächlich jüngeren Familien einen steuervergünstigten Start ins Wohneigentum ermöglichen soll. Dieses Bausparen löst im Kanton Basel-Landschaft bei vergleichsweise geringen Steuermindereinnahmen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Bausparen ist damit nicht nur eine echte Wohneigentumsförderung für jüngere Familien, sondern darüber hinaus auch eine hochwirksame wirtschaftsfördernde Massnahme (vgl. Parlamentarische Initiative 04.448, Bausparmöglichkeit für die Kantone; Änderung des StHG, eingereicht von Hans Rudolf Gysin am 18. Juni 2004 im Nationalrat).\nSinn und Zweck des Basellandschaftlichen Bausparmodells ist es also primär Familien mit geringeren Einkommen Wohneigentum in der Schweiz zu ermöglichen. Abgesehen davon ist es nicht nur jüngeren Familien oder Familien mit geringeren Einkommen vergönnt sich am Wohnsparmodell zu beteiligen. Profitieren können zur Zeit alle Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.\n4. a) Gemäss § 11 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht für natürliche Personen u.a. mit dem Wegzug aus dem Kanton.\nDie unbeschränkte subjektive Steuerpflicht nimmt grundsätzlich mit dem Wegzug einer natürlichen Person aus dem Kanton ihr Ende. Diese Regel gilt aber nur eingeschränkt beim Wegzug ins Ausland. Als Wegzug ist die Preisgabe des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts zu würdigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 10 N 13).\nb) Die Rekurrenten waren vorliegend bis zum 30. September 2005 in der Gemeinde X. wohnhaft und zogen per 1. Oktober 2005 nach Z., (D.). Die Steuerpflicht der Pflichtigen in der Schweiz endete somit per Wegzug am 30. September 2005, weshalb sie per Wegzugsdatum am 30. September 2005 im Kanton Basel-Landschaft veranlagt wurden.\nAn der Verhandlung erklärte der Pflichtige auf die Frage hin, ob er in D. Wohneigentum erworben habe, dass sie sich in Z. ein Haus gekauft hätten, wobei es Zufall gewesen sei, dass sie nach D. gezogen seien. Ebenso hätte es ein Objekt in der Schweiz oder in E. sein können. Im Übrigen hätte sich ihre Situation in D. nicht so entwickelt, wie sie es sich vorgestellt haben. Die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in die Schweiz sei sehr gross. Zudem arbeite der Pflichtige bei B. im Freiwilligenbereich, weshalb er sich oft in der Schweiz aufhalte und sich seiner Ansicht nach auch sein Lebensmittelpunkt nicht nach D. verlagert habe sondern weiterhin in der Schweiz befinde.\nc) Nach § 29 bis Abs. 1 StG können die Abzüge nur für die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz gewährt werden. Keine Rücklagen sind demnach zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner bereits Wohneigentum besitzen. Als das einem Abzug entgegenstehendes Wohneigentum gilt dabei gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung, KM Nr. 170 vom 5. Februar 1991: Wohneigentum, sowohl im Allein-, Mit- als auch im Gesamteigentum (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) innerhalb und ausserhalb der Schweiz, inkl. Ferienwohnungen und -häuser; Wohneigentum des gemeinsam veranlagten Ehepartners, da in ungetrennter Ehe Wohneigentum gemeinsam genutzt werden kann; im Baurecht erstelltes Wohneigentum; durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Wohneigentum (nur Allein- oder Miteigentum) sowie vermietetes Wohneigentum. Sofern eine oder mehrere dieser Formen von Wohneigentum bereits vorliegen, wird der Abzug nicht gewährt. Dies hat zur Folge, dass das Wohneigentum eines Ehegatten - selbst ein Ferienhaus im Ausland - bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zum Ausschluss des steuerbegünstigten Bausparens durch den anderen Ehegatten führt. (vgl. Jörg Felix in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 bis N 3; Entscheid des Steuergerichts Nr. 16/2003 vom 7. März 2003, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Bd. XVI [2002/2003] S. 457ff.).\nd) Vorliegend kommt der Abzug von Bausparrücklagen somit aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Erstens haben die Rekurrenten in D. gemäss eigenen Angaben Wohneigentum erworben. Die gesetzliche Regelung in § 29 bis Abs. 1 StG spricht von erstmaligem Erwerb von Wohneigentum. Der Abzug kann somit allein schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Pflichtigen in D. bereits ein Haus zu Eigentum erworben haben, welches sie seit ihrem Wegzug bewohnen. Zudem würde die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen, wenn Personen, nachdem sie Wohnsitz im Ausland genommen haben, steuerliche Vergünstigungen gewährt würden. Es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass das Vermögen nicht mehr in der Schweiz investiert wird. Schliesslich hat auch der kantonale Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt die Wirtschaft über die Grenzen, sondern lediglich innerhalb der Schweiz, zu fördern."}