{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dff215e1-527f-4422-84e2-8c1320f1fd33&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "df41b31784455c5c5fed9be01d3c5cce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe9c0f89-d44e-419b-84c7-71c2ac07b018", "Checksum": "467d2d846129b4db352a9fb696f5a9bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["041/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. 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Auch der Sinn und Zweck des steuerprivilegierten Bausparens sei nicht unterlaufen worden. Der einzige Zweck des Gesetzes sei die Wirtschaftsförderung (in der Region) und diesem Zwecke wolle der Pflichtige nach wie vor nachkommen. Er sehe seine Auswanderung in den grenznahen (…) Raum immer noch als temporär an. Ausserdem stehe in keinem Gesetz oder Verordnung, dass die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland einen Nachbesteuerungsgrund darstelle. Dies sei lediglich die Privatmeinung der Autoren im Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. Es sei eine nicht zu akzeptierende Rechtsungleichheit, dass bei einem Umzug in einen anderen Kanton keine Nachbesteuerung erfolge, auch nicht bei rechtswidriger Verwendung des Geldes, bei einem Umzug ins nahe Ausland hingegen schon, obwohl hier nach wie vor die Absicht bestehe, das Geld rechtskonform zu verwenden und somit dem Steuergerichtsentscheid vom 7. März 2003 zu genügen. Die Vornahme der Nachbesteuerung in der hier angefochtenen Steuerperiode könne zudem nicht akzeptiert werden. Der Pflichtige sei bis und mit 30. September 2005 in der Schweiz wohnhaft gewesen. Erst ab dem 1. Oktober 2005 wohne er in D.. Eine Nachbesteuerung, sofern diese überhaupt gerecht wäre, käme erst ab diesem Datum in Betracht.\n6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gefördert werden solle bekanntlich das erstmalige, ausschliesslich und dauernd selbstgenutzte Wohneigentum in der Schweiz. Die Berechtigung zum Wohnbausparen ende durch blossen Zeitablauf (10+2 Jahre) oder mit dem Erwerb von Wohneigentum. Dabei gelte es zu beachten, dass wer bereits Wohneigentum besitze oder früher besessen habe, egal ob in der Schweiz oder im Ausland, nicht berechtigt sei, Bausparrücklagen zu äufnen. Der Wegzug in einen anderen Kanton stelle gemäss KM Nr. 170 vom 5. Februar 1991 Ziffer 6.6 noch keinen Nachbesteuerungsgrund dar, weil damit ein Wohnliegenschaftserwerb in der Schweiz nicht auszuschliessen sei und insbesondere überprüfbar bleibe. Anders müsse die Beurteilung hingegen ausfallen, wenn die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland stattfinde.\nEin bestehendes Bausparkonto werde bei Wegzug ins Ausland analog der steuersystematischen Realisierung der stillen Reserven behandelt. Steuersystematisch realisiert würden stille Reserven dann, wenn die Möglichkeit ihrer zukünftigen Besteuerung durch irgendeinen Vorgang verloren gehe. Die Wegzugsbesteuerung sei nicht etwa eine spezielle Steuerart, sondern ein einkommens- bzw. gewinnsteuerrechtlicher Zugriff. Dabei finde eine Überführung von Wirtschaftsgütern in eine andere Steuerhoheit statt, wobei der Schweizer Fiskus die Möglichkeit der Besteuerung dieser bisher unversteuert gebliebenen Vorgänge verliere. Im Sinne dieser Überlegungen müsse auch die Beurteilung des hier vorliegenden Falles geprüft werden.\nEs möge zwar durchaus zutreffen, dass der Rekurrent nur vorübergehend ins nahegelegene Ausland gezogen sei und nicht auszuschliessen sei, dass er irgendwann wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen werde. Die subjektive Einstellung des Rekurrenten dürfe hier jedoch nicht entscheidend sein. Das Verhalten des Rekurrenten müsse aus einer objektiven Position beurteilt werden und dabei komme der Wegzug aus der Schweiz einer zweckwidrigen Verwendung gleich resp. müsse die Frist als unbenutzt abgelaufen betrachtet werden. Somit rechtfertige sich auch eine Nachbesteuerung gemäss § 29 bis Abs. 6 StG.\n7.(…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Pflichtige trotz Wohnsitznahme im Ausland per 1. Oktober 2005 die Abzüge für die Bausparrücklagen und die Zinsen auf Bausparrücklagen für das Jahr 2005 sowie die Jahre 2003 und 2004 geltend machen kann.\n3. a) Gemäss § 29 bis Abs. 1 StG können gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, in der doppelten Höhe der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.\nb) Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde mit dem BG vom 15.12.2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis u.a. mit der Bestimmung des Art. 72d \"Belassen des Bausparabzugs\" ergänzt, welche es insbesondere dem Kanton Basel-Landschaft ermöglichte, sein Modell für steuerlich begünstigtes Bausparen einstweilen, d.h. befristet bis Ende 2004 weiterzuführen. Aufgrund noch hängiger parlamentarischer Initiativen welche sich mit der Problematik des Bausparens befassen, hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossen, übergangsweise den Bausparabzug auch für das Jahr 2005 zum Abzug zuzulassen. Ein Entscheid des Parlaments steht bis heute noch aus, weshalb auch für die Jahre 2006 und 2007 die Übergangslösung gilt."}