{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dff215e1-527f-4422-84e2-8c1320f1fd33&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "df41b31784455c5c5fed9be01d3c5cce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_041-2008_2008-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe9c0f89-d44e-419b-84c7-71c2ac07b018", "Checksum": "467d2d846129b4db352a9fb696f5a9bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["041/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 041/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. 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Mai 2008 (041/2008)\nBei einem Wegzug ins Ausland unterliegt das in den Wohnsparplan eingezahlte Kapital einer Nachbesteuerung, da mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen wird. Im Weiteren muss es sich gemäss § 29 bis Abs. 1 StG um die Beschaffung von erstmaligem, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz handeln. Das bedeutet, dass der zwischenzeitliche Erwerb einer Liegenschaft im Ausland die vom Kanton geförderte steuerliche Privilegierung beseitigt und bei einem Rückzug in die Schweiz kein erstmaliges Wohneigentum mehr erworben werden kann.\n(Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\n08-041 Steuerliche Auswirkungen auf die Behandlung von Bausparrücklagen bei Wegzug ins Ausland\nSachverhalt:\n1. Der Pflichtige zahlte seit 2003 bei der Bank A. in den Wohnsparplan ein. Bis zum 30. September 2005 war er in der Gemeinde X. wohnhaft und zog per 1. Oktober 2005 nach Z. (D).\n2. Mit definitiver Staatssteuerveranlagung 2005 vom 26. April 2007 wurde eine Nachbesteuerung des Wohnsparplans vorgenommen und die Abzüge für Bausparrücklagen und Zinsen auf Bausparrücklagen gestrichen.\n3. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei der volle Abzug in Höhe von Fr. 24'768.-- für Bausparrücklagen und die entsprechenden Zinsen zu gewähren. Ausserdem sei die Nachbesteuerung der in den Jahren 2003 und 2004 getätigten und akzeptierten Abzüge von insgesamt Fr. 48'330.-- aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sowohl die gestrichenen Abzüge als auch die Nachbesteuerung grundlos erfolgt seien, da sie in der fraglichen Steuerperioden im Kanton Basel-Landschaft gewohnt hätten und das Geld nach wie vor für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz auf einem Konto der Bank A. liege. Eine Nachbesteuerung, sofern gerechtfertigt, käme erst nach der hier in Frage stehenden Steuerperiode in Betracht oder allenfalls nach einem Bezug dieser Gelder für andere Zwecke oder auch z.B. mittels Abzug von Quellensteuern.\n4. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 29. November 2007 ab und führte zur Begründung an, auch wenn der Pflichtige das Bausparkonto bei der Bank A. noch nicht aufgelöst habe, so laufe sein Wegzug nach D. der Zielrichtung des Abzugs entgegen. Weil der Pflichtige nicht mehr in der Schweiz wohne, trage er den Förderungsgedanken vom erstmaligen Wohneigentumserwerb hierzulande nicht mehr mit. In diesem Sinne äussere sich auch die Literatur, wonach der Wegzug in einen anderen Kanton zwar keinen Nachbesteuerungsgrund darstelle, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. Der Pflichtige sei gemäss Einwohnerkontrolle der Gemeinde X. am 30. September 2005 nach D. weggezogen und nach eigenen Angaben seit dem 1. Oktober 2005 in D. ansässig. Vorliegend komme hinzu, dass er auch innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren zur Verwendung des zuvor angesparten Kapitals kein Wohneigentum erworben habe. Seit dem Wegzug aus der Schweiz seien mehr als zwei Jahre vergangen. Der Wegzug ins Ausland und gleichzeitig die Nichtverwendung des steuerprivilegierten Kapitals innert zwei Jahren rechtfertige sowohl die Nachbesteuerung der Bausparrücklagen inklusive der Zinsen, als auch die Streichung der deklarierten Wohnspar- und Zinsabzüge für die Steuerperiode 2005. Da der Pflichtige aus der Schweiz weggezogen und hier nicht mehr steuerpflichtig sei, sei auch die Vornahme der Nachbesteuerung in der hier angefochtenen Steuerperiode zu bestätigen.\n5. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 erhob der Pflichtige gegen diesen Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, die Nachbesteuerung sei rückgängig zu machen und der Abzug in der Steuerveranlagung 2005 zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie in der Einsprache vom 8. Mai 2007. Zusätzlich hielt er fest, gemäss Aussage des Steuerinspektors könne der Abzug während 10 Jahren geltend gemacht werden, weshalb er somit bis 2012 Zeit habe. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass sie bis dahin erstmalig selbstbewohntes Wohneigentum in der Schweiz kaufen würden. Gemäss § 29 bis Abs. 2 StG erfolge bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen, sofern das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzugs zweckmässig verwendet werde. Somit habe er bis ins Jahr 2014 Zeit."}