Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, wird die Zuwendung nicht zum Abzug zugelassen (vgl. KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994, Abs. IV Ziff. 2 ; St.Galler Steuerbuch [StB], 46 Nr. 4; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N. 87 zu Art. 33). Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass die Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der Kirchengebäude zu den Betriebskosten einer kirchlichen Institution und damit grundsätzlich zu den Aufwendungen für Kultuszwecke gehören.