Die Empfängerin muss für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen. Das Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass die bestimmungsgemässe Verwendung der Spenden im Einzelnen ohne weiteres überprüft werden kann. Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen hat der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, wird die Zuwendung nicht zum Abzug zugelassen (vgl. KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994, Abs. IV Ziff.