DBG] oder Kultuszwecke [Art. 56 Bst. h DBG] verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG [nachfolgend: KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994], Abs. IV). Die Abweisung eines Begehrens um steuerlichen Abzug einer Zuwendung an die Zentralverwaltung einer Freikirche ergibt sich abgesehen von der - ständigen Praxis entsprechenden - grundsätzlichen Verneinung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks religiöser Institutionen des privaten Rechts auch aus der Wahrung einer gewissen Symmetrie zur Behandlung von finanziellen Beiträgen Privater an die drei Landeskirchen im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950.