DBG, der die juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Die ausdrückliche Einführung dieses Steuerbefreiungstatbestandes zeigt, dass der Begriff des öffentlichen sowie des jener des ausschliesslich gemeinnützigen Zweckes (Art. 56 lit. g) sich nicht mit jenem des Kultuszweckes deckt (vgl. VGE FR vom 4. Oktober 1996 in: Steuer Revue [StR], 52. Bd. [1997], S. 422 E. 1a). Da Art. 33 Abs. 1 lit.