5. a) Nach dem oben Gesagten verfolgen die religiösen Institutionen des privaten Rechts weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Gesetzesauslegung e contrario aufgrund des Art. 56 lit. h DBG, der die juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit.