4. Nach der oben angegebenen gesetzlichen Bestimmung werden alternativ auch Spenden zum Abzug zugelassen, deren Empfänger ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Ausnahmevorschrift darf im Steuerrecht nicht extensiv interpretiert werden. Gemeinnützigkeit wird deshalb nur dann bejaht, wenn äussere Verhältnisse auf das Vorhandensein eines gemeinnützigen Bedürfnisses hinweisen, die Allgemeinheit dessen Befriedigung wünscht und die am gemeinsamen Werk Beteiligten, ohne Rücksicht auf eigene Vorteile, ausschliesslich für Dritte wirksam werden (Heinz Masshardt, Kommentar zur Direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N. 10 ff. zu Art. 16; Känzig, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 16;