Religiöse Gemeinschaften, die nicht wie die Landeskirchen öffentlichrechtliche Körperschaften sind, verfolgen keinen öffentlichen Zweck; dies wird damit begründet, dass der religiöse Zweck vor allem im Interesse der Vereinsmitglieder selbst oder allenfalls der Mitglaubensgenossen verfolgt wird; er erlaubt ihnen, nach ihrem Bekenntnis zu leben, ohne dass die Glaubensgemeinschaft spezielle Opfer im Interesse Dritter, eben der Öffentlichkeit, erbringt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 5. März 1980 i.S. P.M., in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. VII, S. 228 ff. mit weiteren Hinweisen;