Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2003 (04/2003) Religiöse Institutionen des privaten Rechts verfolgen weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. Da nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an eine Institution, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und Gemeindesteuer befreit worden ist, nicht abgezogen werden (Erw.