{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_04-2003_2003-01-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=694127b7-ea9a-4495-91ab-a5a41a34a4dc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "ab045783a0a1e5987db032ed44e37da0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["04/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Religiöse Institutionen des privaten Rechts verfolgen weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. 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Da nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an eine Institution, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und\n\n5.\na) Nach dem oben Gesagten verfolgen die religiösen Institutionen des privaten Rechts weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Gesetzesauslegung e contrario aufgrund des Art. 56 lit. h DBG, der die juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Die ausdrückliche Einführung dieses Steuerbefreiungstatbestandes zeigt, dass der Begriff des öffentlichen sowie des jener des ausschliesslich gemeinnützigen Zweckes (Art. 56 lit. g) sich nicht mit jenem des Kultuszweckes deckt (vgl. VGE FR vom 4. Oktober 1996 in: Steuer Revue [StR], 52. Bd. [1997], S. 422 E. 1a). Da Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG nur die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke gemäss Art. 56 lit. g DBG von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an die A, die gemäss dem Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 14. Juni 2002 wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der direkten Bundessteuer befreit worden ist, nicht abgezogen werden (vgl. Kreisschreiben [Nr. 12 der Steuerperiode 1995/96] der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994: Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke [Art. 56 Bst. g DBG] oder Kultuszwecke [Art. 56 Bst. h DBG] verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG [nachfolgend: KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994], Abs. IV).\nDie Abweisung eines Begehrens um steuerlichen Abzug einer Zuwendung an die Zentralverwaltung einer Freikirche ergibt sich abgesehen von der - ständigen Praxis entsprechenden - grundsätzlichen Verneinung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks religiöser Institutionen des privaten Rechts auch aus der Wahrung einer gewissen Symmetrie zur Behandlung von finanziellen Beiträgen Privater an die drei Landeskirchen im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950. Die ordentlichen Kirchensteuern, die von deren Angehörigen erhoben werden (vgl. § 8a Kirchengesetz), können bei den direkten Bundessteuern nicht in Abzug gebracht werden; dies, obwohl damit nicht nur die Infrastruktur- und Lohnkosten, sondern mindestens teilweise auch Einrichtungen finanziert werden, welche in den Aufgabenbereich des Gemeinwesens fallen und so dem Allgemeinwohl dienen.\nb)\nVerfolgt eine juristische Person teilweise gemeinnützige oder öffentliche und teilweise religiöse oder andere Zwecke, können Zuwendungen an sie dann abgezogen werden, wenn die Verwendung der Spenden für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung (Gemeinnützigkeit) auf die Dauer und für die Steuerbehörden nachvollziehbar sichergestellt ist. Die Empfängerin muss für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen. Das Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass die bestimmungsgemässe Verwendung der Spenden im Einzelnen ohne weiteres überprüft werden kann. Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen hat der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, wird die Zuwendung nicht zum Abzug zugelassen (vgl. KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994, Abs. IV Ziff. 2 ; St.Galler Steuerbuch [StB], 46 Nr. 4; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N. 87 zu Art. 33).\nDabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass die Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der Kirchengebäude zu den Betriebskosten einer kirchlichen Institution und damit grundsätzlich zu den Aufwendungen für Kultuszwecke gehören. Zuwendungen an solche Infrastrukturkosten einer religiösen Gemeinschaft können daher nicht von steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden (vgl. VGE BL vom 15. Dezember 1993, E. 5d; StB 46 Nr. 4).\nDemzufolge ergibt sich, dass die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die A zu Recht verneint hat, handelt es sich doch bei der Empfängerin um eine private Institution, die Kultuszwecke verfolgt. Auch können die Beschwerdeführer im Lichte der obigen Praxis den Nachweis, dass diese Zuwendungen zur Hälfte ausdrücklich für den ausschliesslich gemeinnützigen Zweck bestimmt waren, nicht erbringen, da die A nicht einen getrennten Rechtsträger oder dann ausnahmsweise mindestens über eine klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto für einen ausschliesslich gemeinnützigen Teil verfügt.\nEntscheid Nr. 04/2003 vom 17.1.2003"}