{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_04-2003_2003-01-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=694127b7-ea9a-4495-91ab-a5a41a34a4dc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "ab045783a0a1e5987db032ed44e37da0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["04/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.01.2003 04/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Religiöse Institutionen des privaten Rechts verfolgen weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. 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Da nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an eine Institution, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2003 (04/2003)\nReligiöse Institutionen des privaten Rechts verfolgen weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. Da nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an eine Institution, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und Gemeindesteuer befreit worden ist, nicht abgezogen werden (Erw. 5a).\nVerfolgt eine juristische Person teilweise gemeinnützige oder öffentliche und teilweise religiöse oder andere Zwecke, können Zuwendungen an sie dann abgezogen werden, wenn die Verwendung der Spenden für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung (Gemeinnützigkeit) auf die Dauer und für die Steuerbehörden nachvollziehbar sichergestellt ist. Die Empfängerin muss für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen. Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen hat der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, wird die Zuwendung nicht zum Abzug zugelassen (Erw. 5b).\n03-04 Abzug von freiwilligen Zuwendungen\nAus den Erwägungen:\n2.\nGemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 lit. g), wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 10 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.\n3.\nEine Institution dient einem öffentlichen Zweck grundsätzlich dann, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die in den ordentlichen Aufgabenkreis des Gemeinwesens fällt (Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 9 f. zu Art. 16; Marco Greter in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band I/2a, Basel 2000, N. 35 zu Art. 56; vgl. RKE 18/2001 vom 9. Februar 2001). Religiöse Gemeinschaften, die nicht wie die Landeskirchen öffentlichrechtliche Körperschaften sind, verfolgen keinen öffentlichen Zweck; dies wird damit begründet, dass der religiöse Zweck vor allem im Interesse der Vereinsmitglieder selbst oder allenfalls der Mitglaubensgenossen verfolgt wird; er erlaubt ihnen, nach ihrem Bekenntnis zu leben, ohne dass die Glaubensgemeinschaft spezielle Opfer im Interesse Dritter, eben der Öffentlichkeit, erbringt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 5. März 1980 i.S. P.M., in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. VII, S. 228 ff. mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Regierungsrates vom 16. Januar 1973 i.S. X, in: BStPra., Bd. V, S. 127). Im gleichen Sinn hat sich das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichen Urteil vom 12. Mai 1971 geäussert, so wörtlich; \"Il faut conclure des divers éléments examinés cidessus qu'il n'est en tout cas pas arbitraire de ne pas ranger les groupments confessionels parmi les institutions qui vouent a des buts de pure utilité publique. Si leur but est de nature idéale, leur acitivité en revanche ne s'exerce que dans le cadre de la confession qu'ils représentent, et non pas en faveur de la collectivité dans son ensemble\" (vgl. VGE BL vom 15. Dezember 1993, E. 1c).\n4.\nNach der oben angegebenen gesetzlichen Bestimmung werden alternativ auch Spenden zum Abzug zugelassen, deren Empfänger ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Ausnahmevorschrift darf im Steuerrecht nicht extensiv interpretiert werden. Gemeinnützigkeit wird deshalb nur dann bejaht, wenn äussere Verhältnisse auf das Vorhandensein eines gemeinnützigen Bedürfnisses hinweisen, die Allgemeinheit dessen Befriedigung wünscht und die am gemeinsamen Werk Beteiligten, ohne Rücksicht auf eigene Vorteile, ausschliesslich für Dritte wirksam werden (Heinz Masshardt, Kommentar zur Direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N. 10 ff. zu Art. 16; Känzig, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 16; Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], 58. Bd. [1989/90], S. 468 ff.; Marco Greter, a.a.O., N. 28 zu Art. 56). Es entspricht seit dem Grundsatzentscheid des Regierungsrates vom 16. Januar 1973 (vgl. a.a.O.) gefestigter Praxis, dass religiöse Institution an sich auch das Merkmal der Gemeinnützigkeit im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie nicht erfüllen (vgl. VGE BL vom 15. Dezember 1993, E. 1d).\n"}