Darüber hinaus definiert § 47 PersonalG eine Weiterbildung als Massnahme, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Dies entspricht in groben Zügen der bundesgerichtlichen Definition einer Ausbildung im Sinne des Steuerrechts (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2). 6. (…) Entscheid Nr. 039/2007 vom 27.04.2007