5. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Qualifizierung des Studiengangs durch den Kanton Basel-Landschaft (als Arbeitgeber der Rekurrentin) als Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes für das Gericht unbeachtlich ist. Die im Steuer- und im Personalgesetz verwendeten Begriffe der Aus- und Weiterbildung sind nicht deckungsgleich. Dies ist prima vista ersichtlich aus der Tatsache, dass das Steuerrecht den in § 46 PersonalG verwendeten Begriff der Fortbildung nicht kennt. Darüber hinaus definiert § 47 PersonalG eine Weiterbildung als Massnahme, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben.