Daraus ergibt sich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Nachdiplomstudium und der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit wohl gegeben ist, sich jedoch über die aktuelle berufliche Position der Rekurrentin hinaus erstreckt und ihr daher in Zukunft den Zugang zu weiteren Berufsfeldern innerhalb der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen könnte. Dies wird durch die Aussage der Rekurrentin selbst bekräftigt, wonach ihr das strittige Nachdiplomstudium die mögliche künftige Übernahme zusätzlicher beruflicher Funktionen ermöglichen soll, die sie andernfalls nicht wahrnehmen könnte.