Vielmehr vermitteln sie eine breit angelegte, fundierte und überdies wissenschaftlich orientierte Ausbildung. Ihre Absolventen verfügen daher nicht nur über ein Wissen, dass eine breite Berufswahl ermöglicht, sondern erhalten auch die Möglichkeit, eine akademische Karriere anzustreben. Dementsprechend werden Titel, die auf dem Niveau einer Fachhochschule bzw. Universität erworben werden, selbst im Falle einer akademischen Vorbildung, in konstanter Praxis als Ausbildung behandelt und nicht zum Abzug zugelassen. Als nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene eines Juristen zum Erwerb des Anwaltspatents (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft [