Im Gegensatz zum Steuerrecht stellen Weiterbildungen im Sinne des Personalgesetzes Massnahmen dar, welche einen Mitarbeiter dazu befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin durch den absolvierten Ausbildungsgang einen eigenständigen Berufsabschluss bzw. Titel erworben habe, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert werde und die Berufsaussichten der Rekurrentin erheblich verbessere. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.