Zur Begründung verwies sie auf die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2006, wonach Nachdiplomstudiengänge gemäss Praxis grundsätzlich als Ausbildung anzusehen seien. Diese Ansicht würde auch durch die Tatsache gestützt, dass der Kanton Basel-Landschaft die Kosten des Nachdiplomstudiums nicht übernehme, da es sich hierbei um eine Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes handle. Im Gegensatz zum Steuerrecht stellen Weiterbildungen im Sinne des Personalgesetzes Massnahmen dar, welche einen Mitarbeiter dazu befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben.