Vielmehr sei der Studiengang Forensik II notwendig gewesen, um ihr Wissen "a jour" zu halten und dadurch ihre berufliche Stellung zu wahren. Die generelle Qualifizierung von Lehrgängen im universitären oder Fachhochschulumfeld als Ausbildung, müsse zudem als willkürlich bezeichnet werden, da es gemäss Steuergesetz und -verordnung nicht auf den Ort der Weiterbildung ankomme. 5. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2006, wonach Nachdiplomstudiengänge gemäss Praxis grundsätzlich als Ausbildung anzusehen seien.