Dies unter o/e Kostenfolge. In ihrer Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass aufgrund der durch die neue Strafprozessordnung absehbaren Restrukturierung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden künftig damit gerechnet werden müsse, dass Untersuchungsbeamten die von ihnen betreuten Fälle vor Gericht selber vertreten würden. Sie müsse sich daher die entsprechenden Fähigkeiten aneignen, wenn sie ihre beruflichen Chancen für die Zukunft sichern wolle. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit neue Fähigkeiten im Sinne einer Ausbildung erworben würden. Vielmehr sei der Studiengang Forensik II notwendig gewesen, um ihr Wissen "a jour" zu halten und dadurch ihre berufliche Stellung zu wahren.