Schliesslich sei nicht zuletzt auch deshalb von einer Ausbildung auszugehen, weil der fragliche Lehrgang im akademischen Umfeld anzusiedeln sei und mit einem akademischen Titel abschliesse. 4. Mit Rekurs vom 29. Dezember 2006 gelangte die Pflichtige ans Steuergericht mit dem Begehren, der Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Abzug für berufsbedingte Weiterbildungskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 9'129.-- zu gewähren. Dies unter o/e Kostenfolge.