Ausserdem seien unter Weiterbildungen gemäss § 47 Abs. 1 PersonalG Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben und sei daher mit dem Begriff der Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinne nicht identisch. Schliesslich sei nicht zuletzt auch deshalb von einer Ausbildung auszugehen, weil der fragliche Lehrgang im akademischen Umfeld anzusiedeln sei und mit einem akademischen Titel abschliesse.