Als Weiterbildungen würden gemäss kantonaler Praxis lediglich Massnahmen anerkannt, die mit dem gegenwärtigen Beruf der Steuerpflichtigen zusammenhingen und welche die Steuerpflichtige für angezeigt halte, um ihre beruflichen Chancen zu wahren, dienten sie doch dem Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufs. Als Indizien für eine Ausbildung würden dagegen eine längere Dauer der Bildungsmassnahme oder der Erwerb eines beruflichen Titels gelten. Ausserdem seien unter Weiterbildungen gemäss § 47 Abs. 1