Mit Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld würden generell von Praxis und kantonaler Rechtsprechung als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert. Als Weiterbildungen würden gemäss kantonaler Praxis lediglich Massnahmen anerkannt, die mit dem gegenwärtigen Beruf der Steuerpflichtigen zusammenhingen und welche die Steuerpflichtige für angezeigt halte, um ihre beruflichen Chancen zu wahren, dienten sie doch dem Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufs.