Mit Einsprache vom 19. Oktober 2006 machte die Pflichtige geltend, dass das in Angriff genommene Nachdiplomstudium als Weiterbildung anzusehen sei. In ihrer Begründung führte sie aus, ihr sei anlässlich des achtzehntägigen Kurses Forensik I mitgeteilt worden, der damals in Planung befindliche Studiengang Forensik II werde für Personen, welche in der Strafuntersuchung tätig seien, die Weiterbildung schlechthin darstellen. Bis zu dessen Einführung hätte es überdies in der Schweiz keine Weiterbildungsmöglichkeit für Untersuchungsbeamtinnen gegeben. Auch habe sich der Kanton Basel-Landschaft als Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt.